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TIPPS                                          
Falls die Immobilie für den Eigengebrauch benötigt wird, können normalerweise keine Aufwendungen bzw. Abschreibungen angesetzt werden um das Einkommen zu reduzieren. Eine Ausnahme bilden die Sonderausgaben. § 18 EStG listet eine Reihe von Aufwendungen auf, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Diese
Aufwendungen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen (ansonsten sind sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und sind der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Sonderausgaben bezüglich Immobilien sind Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung.

Dazu zählen:

Mindestens achtjährig gebundene Beträge zur Wohnraumschaffung, die von einem Wohnungswerber an bestimmte Bauträger (gemeinnützige Bauvereinigungen; Bauträger, deren Unternehmensgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist; (Gebietskörperschaften) geleistet werden.

Beträge die der Steuerpflichtige selbst zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufwendet.

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmen.

Rückzahlung und Zinsen von Darlehen, die zur Schaffung oder Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden.

Die Sanierungsaufwendungen können entweder Herstellungskosten oder Instandsetzungskosten sein. Instandsetzungsaufwand erhöht den Nutzenswert wesentlich oder verlängert die Nutzungsdauer wesentlich. Beispiele sind z.B. der Austausch von Fenstern, Türen und Unterböden, der nachträgliche Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen, der Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser-, Sanitär- und Heizungsinstallationen, usw.

Zusammen mit den Beiträgen zu Versicherungen und Pensionskassen und den Ausgaben für den Erwerb von Genussscheinen junger Aktien zählen die Ausgaben für die Wohnraumschaffung und –sanierung zu den Topfsonderausgaben. D.h. all diese Ausgaben werden zusammengezählt, und es kann maximal ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920,- der Topfsonderausgaben angesetzt werden. Wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, erhöht sich dieser Betrag um EUR 2.920,- (in Summe EUR 5.840,-). Bei mindestens 3 Kindern gibt es weiters eine Erhöhung um EUR 1.460,-.

Sind die tatsächlichen Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel dieser Ausgaben als Sonderausgaben anzusetzen. Sind die tatsächlichen Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben anzusetzen.Wenn jedoch der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400,- beträgt, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 50.900,- keine Sonderausgaben mehr berücksichtigt werden können (einschleifende Regelung).