| Beim Kauf einer Immobilie ist zu beachten, dass zusätzlich zum Kaufpreis weitere Kosten, die sogenannten Nebenkosten, anfallen können. Die wichtigsten dieser Nebenkosten sind nachfolgend angeführt. | Der Rücktritt eines Vertrages ist nicht immer an das Konsumenten-schutzgestez gebunden. | ||
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| WERBUNG | |
| NEBENKOSTEN beim Kauf einer Immobilien | GRUNDERWERBSTEUER/Detail | RÜCKTRITT gem. § 30 KschG | |
Grunderwerbsteuer 3,5% des Kaufpreises · vom Finanzamt berechnet · (wenn Kaufvertrag zwischen nahen Verwandten: 2 % des Kaufpreises)
Eintragungsgebühr - Grundbuch: · 1 % des Kaufpreises (für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch)
Provision an den Makler · Kaufpreis bis 36.336,-: max. 4% des Kaufpreises (zuzügl. 20 % USt) · Kaufpreis von 36.336,- bis 48.448,-: max. 1.453,- (zuzügl. 20% USt) · Kaufpreis ab 48.448,-: max. 3% des Kaufpreises (zuzügl. 20 % USt)
Errichtung des Kaufvertrags: · etwa 2-3 % des Kaufpreises (zzgl. 20 % Ust) · fallen beim Rechtsanwalt od. Notar an Wenn der Kaufpreis teilweise oder ganz fremdfinanziert wird, fallen zusätzlich an: Staatliche Kreditvertragsgebühr: · 0,8 % der im Kreditvertrag ausgewiesenen Kredithöhe (bei schriftlichen Krediten bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren) bzw. 1,5 % der im Kreditvertrag ausgewiesenen Kredithöhe (bei schriftlichen Krediten mit einer Laufzeit länger als fünf Jahren)
Grundbuchseintragungsgebühr: · Wenn der finanzierenden Bank ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. 1,2 % des Pfandbetrages |
Steuersätze: Erwerb von Grundstücken
| Konsumentenschutzgesetz (KschG) hat ein Verbraucher die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zurückzutreten, der auf Wohnungserwerb (Miete, Kauf....) gerichtet ist. Dieses einwöchige Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher allerdings nur dann zu, wenn er am Tag der Erstbesichtigung seine Vertragserklärung abgibt. Die Frist beginnt ab Übergabe einer Zweitabschrift und schriftlichen Belehrung dieses Rücktrittsrechts. Sie endet allerdings spätestens ein Monat nach der Erstbesichtigung. Dieses Rücktrittsrecht stellt sich also als gesetzliche Überlegungsfrist dar. Es ist eine ausdrückliche Ausnahme vom Prinzip der Vertragstreue. Damit soll Schutz vor einer überstürzten emotionalen Entscheidung geschaffen werden, die auf lange Sicht eine erhebliche wirtschaftliche Belastung bedeuten kann. Was aber, wenn jemand "vorbesichtigt" hat, also die eigene Besichtigung gar nicht die eigentliche Erstbesichtigung ist? Was, wenn der Ehegatte die Wohnung gesehen und in allen Details beschrieben hat? Nach dem klaren Wortlaut des § 30a KschG wird auf die persönliche Besichtigung abgestellt. Denn noch so detaillierte Beschreibungen durch Dritte können den eigenen Eindruck nicht ersetzen. Im Gegenteil, solche Schilderungen können oft den eigenen Blick verstellen. Ist also für beide Vertragsteile klar, dass der Vertrag nur mit beiden Ehegatten zustande kommt oder gar nicht, so umfasst die von einem Ehegatten abgegebene Rücktrittserklärung das gesamte Vertragsverhältnis (OGH 19.9.2002, 3 Ob 22/02k). | Rechtshinweis! Wir sind bemüht alle Informationen genau zu recherieren. Trotz allem können uns Fehler unterlaufen. Genaue Rechtsauskunft erteilt Ihnen unsere Gratiserstauskunft gerne. Haftung ausgeschlossen! |



